1. JET Tankstellen Austria GmbH (nachstehend JET A genannt) betreibt ein von ihm entwickeltes Tankkartensystem und bietet seinen gewerblichen Kunden die Möglichkeit zur Versorgung von Fahrzeugen und Kunden mit fahrzeugspezifischen Produkten und Leistungen mittels der JET Card. JET A räumt Kunde die Möglichkeit ein, an JET Tankstellen gegen Vorlage der JET Card folgende Produkte und Leistungen zu beziehen:
2. Die von Kunde gewünschte Restriktionsstufe wird durch Kunde bei der Bestellung der JET Card pro Fahrzeug/Fahrer festgelegt. Nach Erhalt der JET Card prüft Kunde sofort die Richtigkeit der gelieferten Karten inklusive der von ihm bestellten Restriktionsstufe.
3. Die Lieferung der Kraft- und Schmierstoffe sowie der Fahrzeugwäschen erfolgt im Namen und für Rechnung sowie zu den Bedingungen und Preisen der JET A. Kunde erhält von JET A die Information über das ihm eingeräumte Kundenlimit.
4. Die Lieferung der übrigen Waren sowie die Erbringung der sonstigen Leistungen gem. Ziffer 1 erfolgt im Namen und Rechnung des jeweiligen Betreibers der Tankstellen und zu dessen Bedingungen und Preisen.
5. Diese Vereinbarung verpflichtet weder JET A, noch die Betreiber der Tankstelle, noch den Kunden zum Abschluss von Einzelverträgen über die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen. Die Lieferfähigkeit kann an den einzelnen Tankstellen unterschiedlich sein.
6. Bis zur endgültigen Bezahlung bleiben die über die JET Card getankten Kraftstoffe im Eigentum von JET A sowie die erworbenen Waren im Eigentum der Tankstellenbetreiber. (bei DE ist noch und/oder des Gaslieferanten.
1. Herausgeber der JET Card ist ausschließlich die JET A. Insoweit gelten folgende Bedingungen:
2. Für den Gebrauch der JET Card gelten folgende Vorschriften:
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
2. Das Recht, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Kunde gegen die Vereinbarung nachhaltig verstößt, Zahlungen nicht termingerecht leistet, Sicherheiten nicht erbringt oder in Vermögensverfall gerät. JET A ist in diesem Fall berechtigt, alle Forderungen gegenüber Kunden sofort fällig zu stellen und Sicherheiten zu verwerten.
3. Nach Beendigung dieser Vereinbarung wird Kunde von der ihm im Rahmen dieser Vereinbarung eingeräumten Möglichkeiten zum Bezug von Produkten und Leistungen keinen Gebrauch mehr machen und alle von JET A für ihn ausgestellten JET Card Karten unverzüglich vernichten.
4. Für den mit Kunden vereinbarten Transaktionszeitraum sind die JET Card - Rechnungsbeträge – sofern keine anderweitige Vereinbarung darüber getroffen wurde - 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Kunde hält ein Geschäftskonto vor und erteilt JET A unwiderruflich für die gesamte Dauer dieser Vereinbarung ein Mandat, von diesem Konto Zahlungen, die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind, insbesondere JET Card - Rechnungsbeträge, mittels SEPA-Firmenlastschrift einzuziehen. Sofern JET A das Konto von Kunde entsprechend dem erteilten Mandat per SEPA-Firmenlastschrift belasten will, wird JET A den Kunden mindestens einen Tag vor Fälligkeit der jeweiligen Belastung über das Fälligkeitsdatum und den Einzugsbetrag informieren („Vorabankündigung“). Kunde stimmt der Festlegung der Frist für die Vorabankündigung der SEPAFirmenlastschrift auf 1 Kalendertag ausdrücklich zu. Die Parteien halten klarstellend fest, dass JET A befugt ist, Vorabankündigungen sowohl als separate Mitteilungen als auch im Zuge weiteren Schriftverkehrs zu erteilen. Insbesondere ist zulässig, Vorabankündigungen auf Rechnungen zu erteilen.
5. Im Falle der Nichteinlösung von Lastschriften oder nicht termingerechter Bezahlung ist JET A berechtigt, Kunde Verzugszinsen von 8 % p.a. über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. JET A ist berechtigt, bis zur Begleichung offener Beträge auf Grund von Rücklastschriften, nicht rechtzeitiger Zahlung oder Überschreitung des dem Kunden genannten monatlichen Kundenlimits die weitere Nutzung der JET Card zu untersagen oder die Sperrung der Karten zu veranlassen.
6. JET A ist berechtigt, von Kunde eine jederzeit angemessene Sicherheit zu verlangen.
Eine Barsicherheit ist auf folgendem Konto zu stellen:
Raiffeisenbank Salzburg
mit dem Zusatz: Barsicherheit Flottenkarte JET Card
IBAN: AT49 3500 0000 0004 9288
BIC: RVSAAT2S
7. Zwischen den Parteien gilt österreichisches Recht. Zwischen Unternehmer ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand das für die Landeshauptstadt Salzburg sachlich zuständige Gericht.
8. JET ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
9. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
10. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die der ursprünglichen wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmungen entsprechen.
11. Kunde stimmt der Verwendung und Verarbeitung seiner Daten gemäß Datenschutzerklärung zu. Die Datenschutzerklärung kann unter der folgenden Internetseite https://www.jet-austria.at/datenschutz eingesehen werden. Falls wir an unserer Datenschutzerklärung zukünftig Änderungen vornehmen, werden diese Änderungen ebendort veröffentlicht. Kunde ist aufgefordert, diese Seite bezüglich etwaiger Änderungen regelmäßig zu besuchen.
Salzburg, November 2023
Download: AGB JET CARD - PDF-Datei (≈ 130 KB)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Kauf und die Einlösung von JET Gutscheinen der JET Tankstellen Austria GmbH. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der JET Tankstellen Austria GmbH.
Die JET Gutscheine können zu den jeweiligen Öffnungszeiten an allen bemannten JET Tankstellen in Österreich erworben und dort auch eingelöst werden. Der Kauf und/oder das Einlösen von JET Gutscheinen an Automaten und/oder unbemannten JET Tankstellen ist nicht möglich. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die JET Gutscheine im Eigentum der JET Tankstellen Austria GmbH.
Die JET Gutscheine können für den Kauf von Kraftstoffen und Shopartikeln bei allen JET Tankstellen in Österreich und für den Kauf von Wäschen an allen JET Tankstellen in Österreich mit eigens von der JET Tankstellen Austria GmbH betriebenen Waschanlage eingesetzt werden. Eine Barauszahlung oder Einlösung des Gutscheinwertes für andere Waren oder Leistungen ist nicht möglich. Eventuelle Restguthaben werden auf dem jeweiligen Kassenbon ausgewiesen und können beim nächsten Bezahlvorgang eingelöst werden.
Nach dem Erwerb des Gutscheins wird der Gutschein direkt im Anschluss an den abgeschlossenen und erfolgreichen Zahlvorgangs seitens der JET Tankstellen Austria GmbH aktiviert bzw. freigeschaltet und erhält der Kunde eine Aktivierungsbestätigung. Der JET Gutschein kann mit einem Guthaben zwischen € 10,00 bis € 500,00 aufgeladen werden. Eine Nutzung des JET Gutscheins über das verfügbare Guthaben des JET Gutscheins hinaus ist nicht möglich. Die Aktivierungsbestätigung oder Rechnung ist vom Kunden zu überprüfen und als Nachweis der Aufladung sicher zu verwahren.
Für den Fall, dass ein JET Gutschein bereits bei der Übergabe des JET Gutscheins nicht ordnungsgemäß funktioniert, kann der Kunde sich nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit der bezughabenden Rechnung samt der Aktivierungsbestätigung an alle bemannten JET Tankstellen in Österreich wenden.
Bitte bewahren Sie die Gutscheine samt Aktivierungsbestätigung und/Rechnung sorgfältig auf, da sie wie Bargeld zu betrachten sind und einen selbstständigen Wertträger darstellen; die Gefahr des Verlustes und/oder Diebstahl des JET Gutscheins trägt sohin ausschließlich der Kunde, da JET keinerlei Einfluss auf die sichere und ordnungsgemäße Aufbewahrung des JET Gutscheins durch den Kunden hat. Auch die Gefahr der Beschädigung ist vom Kunden zu tragen. Es ist daher weder eine Auszahlung des Kaufpreises, noch die Neuausstellung eines Gutscheins möglich. Nach Übergabe des Wertgutscheins, der jeden Inhaber ermöglicht Waren über den Wert der Gutscheinkarte einzulösen, trägt das Risiko des Verlustes oder Diebstahls der Kunde und obliegt es dem Kunden für eine sichere und ordnungsgemäße Aufbewahrung des Gutscheins Sorge zu tragen. Die JET Tankstellen Austria GmbH oder die Betreiber der einlösenden JET Tankstellen sind nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorlegenden zu prüfen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Gutscheine freigeschaltet sind.
Die JET Gutscheine haben eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab dem Datum der Aktivierung.
Schadenersatzansprüche gegen die JET Tankstellen Austria GmbH sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz der JET Tankstellen Austria GmbH beruhen.
Ausschließlich für Unternehmer besteht im Rahmen ihrer gewerblichen und/oder selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit, eine Anfrage per E-Mail an die kontakt@jet-tankstellen.at zwecks Kauf von JET Gutscheinen mittels Versand zu stellen. Die JET Tankstellen Austria GmbH kann ohne Angaben von Gründen eine solche Anfrage ablehnen und kann der Kunde/Besteller hieraus keinerlei Ansprüche und/oder Rechte gegenüber der JET Tankstellen Austria GmbH ableiten.
Im Rahmen einer solchen Anfrage wird die JET Tankstellen Austria GmbH binnen 5 Werktagen die Bestellanfrage schriftlich per E-Mail bestätigen oder ablehnen. Für den Falle, dass keine schriftliche Beantwortung der Bestellanfrage erfolgt, gilt die Anfrage als abgelehnt.
Sofern die Bestellung seitens der JET Tankstellen Austria GmbH bestätigt wird, wird die JET Tankstellen Austria GmbH auf Kosten des Bestellers die gewünschte Anzahl an (bis dahin nicht freigeschalteten bzw. aktivierten) JET Gutscheinen verschicken. Die Lieferung der Gutscheine erfolgt an die vom Besteller mitgeteilte Lieferadresse. Die korrekte Angabe der Lieferadresse liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers. Beanstandungen wegen Falschlieferung oder Mengenabweichung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Gutscheine schriftlich geltend zu machen. Die JET Tankstellen Austria GmbH bzw. deren Dienstleister wird sich bemühen, die Lieferung innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Bestellung auszuführen. Feste Lieferzeiten werden aber nicht zugesagt. Der Besteller ist berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen, falls die Lieferung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Auftragserteilung erfolgt.
Es gelten die in der Bestellbestätigung genannten Preise. Die Rechnungstellung der Gutscheinwerte erfolgt ohne USt. Aus steuerlichen Gründen werden die Rechnungen über den Bruttowert der Tankgutscheine ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer erstellt. Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang der Rechnung innerhalb von 3 Werktagen zur Zahlung auf das angegebene Bankkonto fällig.
Die Freischaltung der JET Gutscheine erfolgt nach Zahlungseingang des Rechnungsbetrages sowie Bestätigung des Erhalts der JET Gutscheine durch den Besteller binnen 5 Werktagen mittels Fernfreischaltung durch die JET Tankstellen Austria GmbH.
Es gilt österreichisches Recht, die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts („IPRG“) sind ausgeschlossen. Zwischen Kaufleuten bzw. Unternehmern ist als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart. Ungeachtet dessen ist JET Tankstellen Austria GmbH berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Download: AGB Gutscheinbestellung - PDF-Datei (≈ 30 KB)
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge der JET Tankstellen Austria GmbH, im nachfolgenden bezeichnet als Auftraggeber, die ab dem 01.11.2020 abgeschlossen werden und die überwiegend die Lieferung von Waren und Software zum Gegenstand haben. Weitere vom Auftragnehmer übernommene Pflichten berühren die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht.
1.2 Diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen entgegenstehende sowie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers verpflichten den Auftraggeber nicht. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht widerspricht oder die Ware vorbehaltlos annimmt.
2.1 Die Bestellung des Auftraggebers gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe bzw. Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib– und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten in der Bestellung sowie den Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer vor Annahme der Bestellung hinzuweisen.
2.2 Jede Bestellung muss unter Wiederholung der vollständigen Bestelldaten des Auftraggebers innerhalb von 14 Werktagen schriftlich bestätigt werden oder ist durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Auftraggeber.
3.1 Für die Ausführung der Vertragsleistungen gelten jeweils vorrangig die in der Bestellung genannten Termine und nachrangig die im Angebot genannten Termine. Diese Termine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Werden keine Beginn– und Endtermine vereinbart, beginnt eine etwa vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist mit dem Tage der
Bestellung. Die Fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Wenn eine Liefer- bzw.
Leistungsfrist in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart
wurde, beträgt sie zwei (2) Wochen ab der Bestellung.
3.2 Sobald der Auftragnehmer erkennen kann, dass er seine Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen wird, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in schriftlicher Form anzuzeigen. Erfüllt der Auftragnehmer seine Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung in Ziff. 3.3. bleibt unberührt.
3.3 Ist der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber - neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettokaufpreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettokaufpreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
3.4 Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den vereinbarten Liefertermin, ist der Auftraggeber ferner berechtigt, die Bestellung zu stornieren. Entstehen dem Auftraggeber durch die Beschaffung aus anderen Quellen Zusatzkosten, kann er diese als Schaden vom Auftragnehmer zurückverlangen. Eine zu zahlende Vertragsstrafe wird auch auf diesen Schaden angerechnet.
3.5 Ist die bestellte Ware vor dem auf der Bestellung angegebenen Liefertermin bereits verfügbar, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese auf eigene Kosten solange zu verwahren, bis der Auftraggeber der vorzeitigen Lieferung ausdrücklich zustimmt. Kosten einer vorzeitigen Verfügbarmachung trägt der Auftragnehmer selbst.
3.6 Alle Waren werden gemäß DDP Incoterms 2020 an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort geliefert. Zu den Pflichten des Auftragnehmers gehört die Entladung der Ware am Bestimmungsort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Sollte der Bestimmungsort in der Bestellung nicht benannt sein, so wird der Auftragnehmer vor Lieferung den Bestimmungsort beim Auftraggeber erfragen.
3.7 Sowohl der sichere Transport der Ware als auch die Verwahrung bis zur Übernahme durch den Auftraggeber liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Dies gilt auch bei Vereinbarung anderweitiger Liefer-Klauseln, die lediglich eine abweichende Regelung des Transportes und der Transportkosten zur Folge haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht folglich erst mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
3.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bevorstehende Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe des Datums (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der Auftraggeber hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
3.9 Für den Eintritt des Annahmeverzuges des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Auftraggebers (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn der Auftraggeber sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
4.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
4.2 Der Auftragnehmer ist zur vorschriftsmäßigen Beseitigung der im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstandenen Abfälle auf eigene Kosten verpflichtet. Er garantiert, dass Transport, Lagerung und Vernichtung der Abfälle in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgen. Auf Nachfrage ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
5.3 Der vereinbarte Brutto-Preis (incl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe) ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Leistet Auftraggeber Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Auftragnehmer 3% Skonto auf den Rechnungsbetrag. Die Rechnung ist an die in der Bestellung angegebene Adresse zu übermitteln. Die in der Bestellung angegebene User-ID ist auf der Rechnung zu vermerken.
5.4 Der Auftraggeber schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug finden 4 % Verzugszinsen Anwendung.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange dem Auftraggeber noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
5.6 Die Empfangszuständigkeit des Auftragnehmers bleibt auch bestehen, wenn er die Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtritt.
5.7 Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
5.8 Vorauszahlungen des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer zu 100% durch eine Bankbürgschaft abzusichern. Das Rating der Bürgschaftsausstellenden Bank darf A- nicht unterschreiten
5.9 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor das Abrechnungssystem unter Wahrung einer angemessenen Frist umzustellen, sofern der Auftragnehmer dadurch keinen wesentlichen Nachteil erleidet
6.1 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber frei von der Haftung für alle Forderungen im Zusammenhang mit allen nachfolgend angegebenen Steuern, die direkt oder indirekt für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer durch Steuerbehörden festgesetzt oder erhoben werden, die Rechtszuständigkeit für den Vertrag oder einen daraus resultierenden Vertrag beanspruchen:
Alle Einkommensteuern, Steuern auf Gewinne oder sonstige Steuern, Gebühren und Abgaben, die aufgrund des Einkommens des Auftragnehmers festgesetzt oder erhoben werden.
Alle Steuern und Sozialabgaben, die auf oder wegen Gehälter/n oder andere/r Sonderzahlungen festgesetzt oder erhoben werden, die der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern zahlt.
Alle Steuern, die auf oder wegen Eigentum des Auftragnehmers festgesetzt oder erhoben werden.
Alle anfallenden Verbrauchs-, Verkaufs-, Verkehrs- oder Nutzungssteuern, die auf die oder wegen der vom Auftragnehmer unter den Bedingungen dieses Vertrages erhaltene/n Vergütung festgesetzt oder erhoben werden.
6.2 Der Auftragnehmer reicht alle Steueranmeldungen ein und unternimmt alle für eine solche Haftungsfreistellung erforderlichen Schritte. Wenn vom Gesetz gefordert, ist der Auftraggeber berechtigt, alle Steuern, die wegen der unter diesem Vertrag durchgeführten Arbeiten festgesetzt oder erhoben werden, zurückzubehalten und an die entsprechenden Steuerbehörden abzuführen.
6.3 Die USt.-ID Nr. der JET Tankstellen Austria GmbH ist ATU33790706.
6.4 Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass alle seine Mitarbeiter sowie die an Betriebsstätten der JET von Subauftragnehmern beschäftigten Mitarbeitern ordnungsgemäß angemeldet und entlohnt werden und allgemein die sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden sowie, dass die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingehalten werden. Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass die entsprechende Dokumentation – insb. im Fall von behördlichen Kontrollen – über erste Aufforderung vorliegt.
7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieser Vereinbarung auf seine Kosten dem Risiko angemessene Versicherungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, einschließlich aller nach allen anwendbaren Gesetzen erforderlichen Versicherungspolicen. Sollte eine der Policen vor dem Ablaufdatum dieser Vereinbarung enden, wird der Auftraggeber vom Auftragnehmer unmittelbar darüber benachrichtigt.
7.2 Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 2.500.000,00 je Schadensfall auf seine Kosten zu unterhalten, durch welche die tatsächlichen Risiken bzw. Aktivitäten, die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind, vollständig abgedeckt werden. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer ihm Versicherungszertifikate vorlegen, die belegen, dass der Auftragnehmer die festgelegte Versicherungsdeckung erlangt hat. Diese Versicherung muss Schutz vor Umweltschäden umfassen.
7.3 Die Versicherungen des Auftragnehmers stellen keine Haftungsbeschränkung dar und entbinden diesen nicht von seiner Haftung und/ oder seinen Schadensersatzverpflichtungen und schränken diese nicht ein.
7.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass jeder Subunternehmer alle nach den anwendbaren Gesetzen erforderlichen Versicherungen unterhält und ggf. darüber hinaus alle weiteren Versicherungen, die notwendig sind, um die mit der Arbeit eines Subunternehmers verbundenen Risiken vollständig abzudecken.
8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt – nach vorheriger Benachrichtigung des Auftragnehmers mit angemessener Frist und während der regulären Geschäftszeiten des Auftragnehmers – durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Auditoren des Auftraggebers Audits in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
8.2 Der Auftragnehmer führt wahrheitsgemäße und korrekte Aufzeichnungen über alle Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Erfüllung dieses Vertrages und über alle diesbezüglichen Transaktionen. Der Auftragnehmer bewahrt solche Dokumente ohne zusätzliche Gegenleistung für mindestens vier (4) Jahre nach Beendigung des Vertrages auf. Der Auftragnehmer kooperiert während der unter diesem Vertrag durchgeführten Audits uneingeschränkt mit dem Auftraggeber; dazu gehört auch, dass er dem Auftraggeber, Kopien aller angeforderten Dokumente zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber und die Auditoren haben das Recht, im Verlauf solcher Audits auch Aussagen vom Personal des Auftragnehmers einzuholen.
Der Auftraggeber behält sich weiter das Recht vor, die Arbeiten in der Betriebsstätte des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer zu beaufsichtigen und zu überprüfen.
Der Auftraggeber behält sich weiter das Recht vor, die Arbeiten in der Betriebsstätte des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer zu beaufsichtigen und zu überprüfen.
9.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Auftraggeber die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Auftraggeber, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.
9.3 Anwendung der §§ 377ff UGB ist ausgeschlossen. Die Frist des § 924 ABGB hinsichtlich der Beweislast wird auf zwei Jahre verlängert.
9.4 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Auftraggeber jedoch nur, wenn der Auftraggeber erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
9.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
9.6 Im Übrigen ist der Auftraggeber bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
9.7 Der Auftragnehmer leistet auch für solche Mängel, insbesondere Sachmängel, Gewähr, die innerhalb von drei Jahren ab Ablieferung entstanden oder durch Auftraggeber erkannt worden sind, wobei Auftraggeber zur gerichtlichen Geltendmachung des Rechtes auf Gewährleistung ab Entstehen des Mangel bzw. ab Erkennen des Mangels jedenfalls eine weitere Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht.
9.8 Die Bestätigung von Lieferscheinen, Arbeitsscheinen, Montageberichten, etc. des Auftragnehmers gilt nicht als Beweis dafür, dass die Lieferung den vereinbarten Bedingungen entspricht.
9.9 Der Auftragnehmer hat geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen zu treffen und Auftraggeber diese auf Verlangen nachzuweisen.
9.10 Festgehalten wird, dass der Auftragnehmer Auftraggeber gegenüber als Sachverständiger gem. § 1299 ABGB haftet.
9.11 Die Haftung von Auftraggeber wird auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt und darüber hinaus auf diese Fälle eingeschränkt, in denen die gegen Auftraggeber geltend gemachten Ansprüche durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Die Haftung von Auftraggeber für reine Vermögensschäden, Gewinnentgang oder für Drittschäden wird zur Gänze ausgeschlossen.
10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle vertraulichen Aktivitäten und Operationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Auftraggeber, von denen er durch diesen Vertrag oder aus Aufträgen Kenntnis erlangt sowie über die Methoden und Verfahren von Auftraggeber bei der Geschäftsführung („vertrauliche Informationen“) strengste Vertraulichkeit zu wahren und diese nicht öffentlich zu verbreiten oder auf irgendeine andere Art auszunutzen. Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von Auftraggeber bekannt gemacht, zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden. In Zweifelsfällen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Zustimmung von Auftraggeber vor der Verbreitung der Informationen einzuholen.
10.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Informationen vertraulich zu behandeln, die allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung einer Verpflichtung oder der Vertraulichkeit bekannt werden, dem Auftragnehmer durch Dritte ohne Verletzung einer Verpflichtung oder der Vertraulichkeit zur Kenntnis gebracht werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offenbart werden müssen; in letzterem Fall hat der Auftragnehmer Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren.
10.3 Im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangte vertrauliche Informationen dürfen nur für den Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag verwendet werden.
10.4 Die Bestimmungen unter Ziff. 10 behalten in jedem Fall auch über die Beendigung dieses Vertrags hinaus ihre Gültigkeit.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass weder direkt noch indirekt Gehälter, Provisionen oder Honorare an Mitarbeiter oder leitende Angestellte des Auftraggebers oder Vertreter dieser Personen gezahlt, noch an diese Zahlungen geleistet oder Nachlässe gewährt werden. Auch dürfen Mitarbeiter oder leitende Angestellte des Auftraggebers oder deren Vertreter weder durch Geschenke von beträchtlichem Wert oder Bewirtung zu beträchtlichen Kosten noch durch den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren unter dem vollen Marktwert begünstigt werden. Geschäftsvereinbarungen dürfen mit Mitarbeitern oder leitenden Angestellten des Auftraggebers nur getroffen werden, wenn diese Mitarbeiter oder leitenden Angestellten als Vertreter des Auftraggebers handeln.
Der Auftragnehmer garantiert, dass er alle angemessenen und geeigneten Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift, die für den Schutz der eigenen Mitarbeiter und der Mitarbeiter von Auftraggeber sowie aller anderen Personen erforderlich sind, die zu irgendeinem Zeitpunkt direkt oder indirekt von Maßnahmen des Auftragnehmers betroffen sind. Alle technischen Arbeitsmittel haben dem Produktsicherheitsgesetz zu entsprechen.
13.1 Export Compliance, Sanktionen, Haftung
Keine der Vertragsparteien ist zur Durchführung dieses Vertrages verpflichtet, sofern die Durchführung dieses Vertrages gegen die jeweiligen maßgeblichen deutschen, österreichischen und EU-Vorschriften sowie die Vorschriften des UK und der USA des Außenhandelsrechts (u.a. in Bezug auf Handelssanktionen, Außenhandelskontrollen, Exportkontrollen und Terrorismusbekämpfung) verstößt und somit verboten ist. Sanktionen der USA, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2271/ 96 in ihrer jeweils geltenden Fassung (sog. Blocking Statutes) unterfallen, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
In diesem Fall ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Nichtdurchführung des Vertrages ausgeschlossen, es sei denn die haftende Partei hat vorsätzlich oder grob fahrlässig das Entfallen der Pflicht zur Durchführung des Vertrages gemäß dem vorstehenden Absatz 1 herbeigeführt oder es sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, die keine Kardinalpflichten betrifft, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung für die haftende Partei begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Haftung für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der haftenden Partei.
Sofern die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien einen solchen Verbotstatbestand darstellt, wird sie dies unverzüglich der anderen Partei mitteilen.
13.2 Geldwäsche, Korruption und Erleichterung von Steuerhinterziehung/ Steuerverkürzung
Die Parteien versichern, dass sie die für Deutschland, Österreich und die EU sowie für UK und USA anwendbaren Gesetze gegen Korruption, Geldwäsche und Erleichterung der Steuerhinterziehung/ Steuerverkürzung einhalten.
14.1 Die Wahrung der Schriftform erfolgt auch durch Mitteilungen mittels Telefax und E-Mail.
14.2 Sollten Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam.
15.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Europäischen Vertragsstatutübereinkommen sowie des Österreichischen Internationalen Privatrechts-Gesetz sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Zur Entscheidung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten aus diesem Auftrag und den aufgrund des Auftrags abgeschlossenen Rechtsgeschäften, einschließlich solcher über ihr Bestehen oder Nichtbestehen, sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte in der Landeshauptstadt Salzburg berufen.
Salzburg, November 2020
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